Seit In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsgesetzes mit 1. Juli 2002 muss bei Neubegründung von Wohnungseigentum zwingend an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten einer Liegenschaft gleichzeitig Wohnungseigentum begründet werden.
Bei den der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden handelt es sich beispielsweise um den Wohnungseigentumsvertrag, um das Nutzwertgutachten oder die behördliche bzw. gerichtliche Nutzwertermittlung oder Nutzwertfestsetzung.
Zuständige Stelle hierfür ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.
Aufgrund der Wohnrechtsnovelle 2015 wird nun klargestellt, dass durch die Eintragung des "Hauptobjekts" (z.B. Wohnung) im Grundbuch auch dessen Zubehör miterfasst ist.
Dies setzt allerdings wiederum voraus, dass beispielsweise aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder dem Nutzwertgutachten zweifelfrei ersichtlich ist, dass das Zubehörobjekt (z.B. Kellerabteil) der jeweiligen Wohnung zugeordnet ist.
Gerne holen wir für Sie das gewünschte Nutzwertgutachten beim zuständigen Bezirksgericht ein, um dieses mit den Gegebenheiten vor Ort abzugleichen oder um Ihre bestehenden Unterlagen zu vervollständigen.